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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema MobbingA. AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUM MOBBINGLeit- und Orientierungssätze der Richterinnen und Richter
I. Kein Mobbing durch nicht systematische Äußerungen des Arbeitgebers
1. Verschiedene Äußerungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung kritisieren und dem Arbeitnehmer Sanktionen bei Fehlleistungen ankündigen, rechtfertigen noch keine Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung oder Mobbing. 2. Dies gilt auch dann, wenn Bemerkungen wie „der Arbeitnehmer fahre den Lkw wie ein Schwein“ keine systematische, gegen die Persönlichkeit gerichtete Zielsetzung aufweisen. 3. Auch Ankündigungen oder Drohungen gegenüber dem bereits erkrankten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber werde dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer keinen Fuß mehr in einen Lkw setzen werde, stellen keine ein Schmerzensgeld rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung dar.
II. Mobbing setzt im Wesentlichen die Einseitigkeit der Handlungen voraus
1. Das grundsätzliche Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zu kritisieren, ist durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt. 2. Reagieren Vorgesetzte und Kollegen auf eine mangelhafte Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers negativ, so stellt eine derartige Reaktion ohne weiteres noch kein Mobbing dar. 3. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung erkennen lässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbings-Sachverhalts entgegen.
III. Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlassung seines ihn mobbenden Vorgesetzten
1. Führt ein schuldhaftes dienstliches Verhalten eines Vorgesetzen dazu, dass ein ihm unterstellter Mitarbeiter psychisch erkrankt, so hat der Mitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld), wenn sich der Arbeitgeber des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen bedient. 2. Die Beurteilung, ob ein Gesamtverhalten eines Vorgesetzten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des unterstellten Arbeitnehmers zu qualifizieren ist oder ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen des Vorgesetzten für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.
IV. Feststellungsinteresse am Zurückbehaltungsrecht wegen Mobbings
1. Der Arbeitnehmer hat ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 I ZPO an einer Klage auf Feststellung, 2. Begründet der Arbeitnehmer sein mit der Klage geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht damit,
B. Lehrer Mobbing mit Hilfe von Internetportalen – eine strafrechtliche Betrachtung
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